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Wie Sie sicherlich der Presse bereits entnehmen konnten, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Pressemitteilung 77/2021) entschieden, dass die Verzinsung nach § 233a AO iHv 0,5 % pro Monat (entspricht 6 % p.a.) ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig ist.

Dem Steuerzahler war die Höhe der Zinsen, die das Finanzamt für Steuernachforderungen an-setzt, bereits seit längerer Zeit nicht mehr vermittelbar. Mit veröffentlichtem Beschluss bestätigt das Bundesverfassungsgericht nun grundsätzlich dieses Rechtsempfinden. Sehr deutlich stellt das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich klar, dass der Zinssatz von 6 % pro Jahr spätestens seit dem Jahr 2014 evident realitätsfern sei. Für Verzinsungszeiträume vor 2014 entsprach dieser Zinssatz nach dem Beschluss allerdings in etwa den insoweit maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt und sei damit für diese Zeiträume nicht verfassungswidrig.

Die Verzinsung einer Steuernachzahlung oder einer Erstattung erfolgt grundsätzlich ab dem 15. Monat nach Ablauf des betroffenen Veranlagungsjahrs. So beginnt der Zinslauf für die Einkommensteuer 2016 z. B. am 1. April 2018. Für das Veranlagungsjahr 2019 besteht eine Sonderregelung. Dahingehend beginnt der Zinslauf erst ab dem 1. Oktober 2021, da auch die Steuererklärungsfristen um sechs Monate verlängert wurden (Corona-Steuerhilfegesetze).

Das Veranlagungsjahr darf dabei nicht mit dem Verzinsungszeitraum verwechselt werden. Ein Veranlagungsjahr beschreibt den Zeitraum, für den eine Steuerfestsetzung erfolgt, z. B. Einkommensteuer 2016 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016 (= Kalenderjahr). Der Verzinsungszeitraum beschreibt hingegen die Monate einer zusätzlichen Verzinsung der Steuernachzahlung oder Erstattung für eine Steuerfestsetzung eines Kalenderjahres (in einem zeitversetzten Zeitraum). Somit kann z. B. auch für die Einkommensteuer 2012 unter bestimmten Voraussetzungen noch bis heute eine Nachverzinsung fällig werden, wenn der Einkommensteuerbescheid 2012 beispielsweise durch ein Betriebsprüfungsergebnis o.ä. geändert wird und die Steuerzahlung daher erst heute fällig wird.


FOLGENDE ECKPUNKTE SIND NUN ZU BEACHTEN:

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit den Fällen einer Verzinsung für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 umgehen wird. Dahingehend werden wir auf entsprechende Vorläufigkeitsvermerke oder ggf. notwendige Einsprüche bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen achten.

Bei Erstattungsfällen ist hingegen zu beachten, dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine teilweise Rückzahlung heute noch zu viel ausgezahlter Erstattungszinsen erfolgen kann. Die Finanzverwaltung wird die Steuerbescheide dahingehend auch vorläufig veranlagen.


ABSCHLIESSENDES BEISPIEL

Der Einkommensteuerbescheid 2016 wird aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung geändert und die daraus resultierende Nachzahlung am 30. September 2021 fällig.

Der Nachzahlungsbetrag wird gem. § 233a AO verzinst (derzeit 0,5 % pro Monat).

Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr 2016
Verzinsungszeitraum: 1. April 2018 bis 30. September 2021

Für den Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 bleibt es bei einer Verzinsung mit 0,5 % pro Monat. Zwar ist die Regelung verfassungswidrig, das Gesetz bleibt jedoch weiterhin unverändert anwendbar.

Für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 ist die Verzinsung mit 0,5 % pro Monat verfassungswidrig. Insoweit muss durch den Gesetzgeber noch ein neuer, angemessener Zinssatz „gefunden“ werden.

Somit wird die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages in einem solchen Fall zukünftig aufgeteilt und unterschiedlich festgesetzt.

Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner in unserem Hause gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße aus Dortmund
Ihr hsp-Team