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Sie haben unter Umständen staatliche Corona-Hilfen beantragt und idealerweise auch ausgezahlt bekommen. Vielleicht stellen Sie sich aber auch aufgrund der aktuellen Pressemitteilungen die Frage, ob Sie beantragte und erhaltene Gelder aufgrund der ergänzten Voraussetzungen / Bedingungen nun in 2021 ganz oder teilweise zurückzahlen müssen.

Oder Sie stellen sich die Frage, ob Sie oder Ihr Unternehmen für die aktuellen Corona Hilfen für den Zeitraum ab Januar 2021 oder unter Umständen auch noch für den Zeitraum ab November 2020 antragsberechtigt sein könnten bzw. könnte und was Sie in diesem Zusammenhang veranlassen müssten.

Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die aktuelle Situation und die Neuregelungen im Zusammenhang mit den verschiedenen staatlichen Corona Hilfsprogrammen informieren. Aufgrund der Schnelllebigkeit der Informationen und der fortwährenden Änderungen und Ergänzungen kann dieser Newsletter nur eine Momentaufnahme sein.

Wir weisen bereits an dieser Stelle darauf hin, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung keinesfalls ersetzen kann. Sofern Sie zu dem einen oder anderen Punkt konkrete Fragen haben, kommen Sie bitte zeitnah auf uns zu, sofern wir nicht sowieso bereits in ständigem Austausch zu diesem Themenbereich stehen.

1. RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG / RÜCKMELDEVERFAHREN FÜR BEWILLIGTE UND AUSGEZAHLTE CORONA-SOFORTHILFEN FÜR DEN ZEITRAUM MÄRZ BIS MAI 2020

Das Land NRW hat Ende letzten Jahres den Empfängern der Soforthilfe die Möglichkeit gegeben, über einen per Email versandten Link, das Rückmeldeverfahren bereits in 2020 freiwillig durchzuführen. Unter Berücksichtigung einer zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe und einer Erläuterung dazu, konnte der Soforthilfeempfänger die Summen der Einnahmen und Ausgaben bestimmen, so dass ein Liquiditätsengpass errechnet und im Rückmeldeformular eingetragen werden konnte. War der Liquiditätsengpass niedriger als die erhaltene Soforthilfe, konnte der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden.

Falls Sie von der freiwilligen Rückmeldung in 2020 keinen Gebrauch gemacht haben, werden Sie in den nächsten Wochen nochmals von dem Land NRW eine Email von der E-Mail-Adresse: noreply@soforthilfe-corona.nrw.de erhalten, die Sie dazu auffordert, das Rückmeldeverfahren vermutlich bis zum 31.03.2021 durchzuführen. Eine etwaige Rückzahlung von zu viel erhaltenen Beträgen, soll bis Herbst 2021 erfolgen. Genauere Zeitpunkte sind uns auch nicht bekannt. Informationen zu dem Rückmeldeverfahren und aktuelle Neuerungen sollten Sie hier abrufen können.

2. RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG / RÜCKMELDEVERFAHREN FÜR EINE BEWILLIGTE CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE I FÜR DEN ZEITRAUM JUNI BIS AUGUST 2020

Die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe ist abgelaufen.

Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 ist die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 1. Phase einzureichen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragsstellung über den beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt ausschließlich über die digitale Plattform. Aktuell ist die Schlussabrechnung im System nicht freigeschaltet und somit ist es nicht möglich eine Abrechnung einzureichen. Sobald dies möglich ist, werden wir Sie über das Verfahren und die genaue Ausgestaltung der Schlussabrechnung informieren. Aktuelle Informationen finden Sie auch hier.

Eine Nachzahlung und somit eine Erhöhung der Fördersumme wird im Zuge der Schlussabrechnung nicht möglich sein.

3. ANTRAGSFRIST SOWIE SCHLUSSABRECHNUNG FÜR DIE CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II FÜR DEN ZEITRAUM SEPTEMBER – DEZEMBER 2020

Antragsfrist

Die Überbrückungshilfe des Bundes wurde auf den Zeitraum von September bis Dezember 2020 erweitert. Anträge für diesen Zeitraum können schon seit geraumer Zeit gestellt werden. Die Antragsfrist wurde aktuell verlängert und endet nun erst am 31. März 2021.

Nähere Informationen zu grundsätzlichen Fragen betreffend die Überbrückungshilfe II finden Sie hier oder in unseren hsp Corona – Newslettern Teil XVIII und XIX auf unserer Internetseite.

Aktualisierte Erläuterungen des BMWi zu den beihilferechtlichen Grundlagen der Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der Antragstellung im Oktober 2020 beihilferechtlich auf der sogenannten „ Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 “ nach Abschnitt 3.12 des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatliche Hilfen während der Corona-Krise. Ebenso lassen sich grundsätzlich die Überbrückungshilfe III und die November- und Dezemberhilfe plus unter die Fixkostenhilfe 2020 subsumieren (nähere Erläuterungen dazu und mögliche Wahlrechte finden sich unter den Punkten 5 und 6 dieses Newsletters). Dieser Rahmen erlaubt Beihilfen bis maximal 3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger zur Deckung ungedeckter Fixkosten unter gewissen Voraussetzungen. Durch die Nutzung dieser mit Aktualisierung des befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission im Oktober 2020 geschaffenen Rechtsgrundlage kommt die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen, die durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe und Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und Dezemberhilfe) die beihilferechtlich zulässigen kumulierten Höchstwerte nach der Kleinbeihilfenregelung (Beihilfen bis zu € 800.000) und der De-Minimis-Verordnung (innerhalb von 3 Steuerjahren bis zu € 200.000) bereits ausgeschöpft hatten.

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (= Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen.

Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (= Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. FAQ 2.6 zur Überbrückungshilfe II) (z.B. Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze soweit diese in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht berücksichtigt wurden). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind.

Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist mindestens der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020 bzw. jene Monate, für welche die Überbrückungshilfe II im konkreten Fall beantragt wird). Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im ausgewählten Zeitraum ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich.

Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen ( wahlweise zuzüglich der Verluste aus März, April, Mai, Juni, Juli und/oder August 2020). Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderungen. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März, April, Mai, Juni, Juli und/oder August 2020).

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (z.B. durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten).

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II erfolgt bzw. erfolgte in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt nach der Antragstellung herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung und der gegebenenfalls zu viel gezahlte Betrag ist im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zurückzuzahlen. Ein zwischenzeitlicher Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich .

Bei Anträgen, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, waren die genauen beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Wird im Nachhinein bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Was diese Neuregelungen im konkreten für die Höhe der Förderung bedeutet, ist für jedes Unternehmen individuell zu ermitteln. Wir werden ihr Unternehmen selbstverständlich bei diesem Thema beratend begleiten.


Wie erfolgt die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen.

Anders als in der ersten Phase können über die Schlussabrechnung auch Abweichungen zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, sodass diese nicht mehr im Wege eines Änderungsantrages geltend gemacht werden müssen. Die Vorgehensweise für die Schlussabrechnung soll ansonsten unverändert zu der Vorgehensweise der Schlussabrechnung für die erste Phase fortgeführt werden.

4. „CORONA-NOVEMBER- UND DEZEMBERHILFE“

Die Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die durch den Beschluss der Bundesregierung vom 28. Oktober 2020 ihre Geschäfte schließen mussten, werden mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe , unterstützt. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020). Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.

Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe können nun noch bis zum 30.04.2021 gestellt werden. Nähere Informationen zu dieser Förderung können entweder unter folgendem Link oder in unserem hsp Corona – Newslettern Teil XX auf unserer Internetseite nachgelesen werden.

5. NOVEMBERHILFE PLUS / DEZEMBERHILFE PLUS

Der beihilferechtliche Rahmen der November- und Dezemberhilfe ergibt sich grundsätzlich aus der Förderhöhe:

Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und die De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 1 Million Euro nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („November- und Dezemberhilfe plus“) :

Aufgrund der Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (vgl. oben zu Punkt 3) sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „November- und Dezemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der November- und Dezemberhilfe erforderlich werden. Ein Antrag auf „November- und Dezemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits November- und Dezemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der November- und Dezemberhilfe auf die November- und Dezemberhilfe plus angerechnet.

Wir werden die Entwicklungen beobachten und Sie nach Veröffentlichung von genaueren Informationen zeitnah über die sich ergebenen Möglichkeiten informieren.

6. „CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III“

Die bisherigen Überbrückungshilfen

sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die geplante Überbrückungshilfe III sollte eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben (gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BMF vom 13.11.2020)

Die Bundesregierung hat sich nun am 19.01.2021 auf weitere Vereinfachungen bei der Überbrückungshilfe III verständigt (Informationen der Bundesregierung vom 19.01.2021 und Pressemitteilung des BMWi vom 19.01.2021):

Die wesentlichen Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen:

Folgende Fragen sind im Zusammenhang mit der Beantragung der Überbrückungshilfe III aus unserer Sicht für den Antragsteller interessant:

a) Muss das Unternehmen, wie bei der Überbrückungshilfe II Verluste nachweisen?

Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. Die Antragsteller können wählen , nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.

Wenn dies auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ geschieht (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.

Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

b) Wo und ab wann können die Anträge gestellt werden? Wann starten die Auszahlungen?

Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Unternehmen müssen Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch den prüfenden Dritten (d.h. Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und/oder Rechtsanwälte/innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021. Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.

c) Welche Unterstützung bekommen Soloselbstständige?

Bei der sog. Neustarthilfe (nähere Informationen zu dieser Förderung finden Sie in unserem hsp Corona – Newsletter Teil XX auf unserer Internetseite) werden die Hilfen auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt. Die maximale Betriebskostenpauschale wird auf 7.500 Euro erhöht (vgl. Pressemitteilung des BMF vom 19.01.2021)

Leider wird der „Corona-Hilfen-Dschungel“ immer undurchsichtiger und verändert sich zum Teil auch immer wieder. Wir hoffen Ihnen dennoch einen aktuellen und klaren Überblick über den Stand der unterschiedlichen Corona-Hilfen mit diesem Newsletter gegeben zu haben. Es gibt in den einzelnen Programmen eine Vielzahl von Besonderheiten, die auf jedes Unternehmen unterschiedlich wirken. Bitte kommen Sie bei Fragen oder Unsicherheiten auf uns zu. Wir werden Sie, soweit es uns möglich ist, bei der Beantwortung Ihrer Fragen und der Beantragung der Hilfen gerne unterstützen.

Sie finden alle unsere Newsletter auf die wir oben verwiesen haben auf unserer Homepage.
Bei konkreten oder auch allgemeinen Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße aus Dortmund
Ihr hsp-Team

Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus diesem Newsletter gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.

Redaktionsschluss des Newsletters war der 27.01.2021 16:00 Uhr.