0231 44 22 45-0

Worum geht es?

Der Gesetzgeber hat durch das sog. Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) die Vorschrift des § 3 Nr. 72 EStG in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Nunmehr sind die Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage grundsätzlich steuerfrei. Damit verbundene Betriebsausgaben können allerdings auch nicht mehr in Abzug gebracht werden.

Die Vorschrift unterliegt einigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Die genaue Auslegung des Gesetzeswortlaut war bisher noch offen.

Das BMF schafft hier nun durch ein neues Schreiben vom 17. Juli 2023 entsprechende Abhilfe.

Für wen gilt die Befreiungsvorschrift?

Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften (i.d.R. Personengesellschaften) und Körperschaften.

Welche PV-Anlagen sind begünstigt?

Erster Schritt

Vorwegzuschicken ist, dass eine gebäudebezogene Betrachtung für die weiteren Ausführungen relevant ist. Begünstigt sind Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt. Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.

Folgende Maßgaben / maximale Leistungen gelten laut Gesetz: