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Aus steuerrechtlicher Sicht hat das Jahr 2021 begonnen, wie das Jahr 2020 geendet hat: Turbulent! Dies hängt im Wesentlichen natürlich mit der Corona-Pandemie sowie dem aktuellen Lockdown zusammen. Aber auch unabhängig von Corona ist einiges zum Jahresanfang 2021 zu beachten. So endeten beispielsweise die Übergangsregelungen hinsichtlich des Austritts Großbritanniens aus der EU (Brexit) zum 31.12.2020 und die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wurde für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen durch die Erhöhung entsprechender Freigrenzen faktisch abgeschafft.

Einzelheiten zu diesen Themen sowie zu aktuellen Erleichterungen und Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Nach Abfindung der Erben soll ein neuer Gesellschafter hinzutreten, so dass schlussendlich wieder drei Gesellschafter beteiligt sind. Hierzu verkaufen B und C jeweils „den hinzuerworbenen Anteil“ weiter. Nach (entgeltlicher) Aufnahme des neuen Gesellschafters ist dem Grunde nach die vorherige Struktur wiederhergestellt – der neu aufgenommene D hat den durch Tod ausgeschiedenen A ersetzt. Liquiditätsmäßig bekommen B und C die an die „A-Erben“ gezahlte Abfindung (also Ihre Anschaffungskosten) von D als Kaufpreis (Veräußerungspreis) zurück.

B und C gehen dabei davon aus, dass der neu erworbene Anteil isoliert und direkt weiterveräußert wird und hieraus kein Veräußerungsgewinn entsteht (da sie aus der Abfindung an die Erben neue Anschaffungskosten generieren).


1. BREXIT: STEUERLICHE FOLGEWIRKUNGEN

Mit der Einigung vom 24.12.2020 haben die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich (UK) nun ihre Beziehungen ab dem 1.1.2021 vor dem Hintergrund des Brexits neu geregelt.


WAS BEDEUTET DER BREXIT STEUERLICH?

Aus steuerlicher Sicht hat der Vertrag vom 24.12.2020 durchaus Elemente eines „harten“ Brexits, aber zumindest wurde die Gefahr beseitigt, dass zwischen der EU und UK Zölle erhoben werden müssen. Andererseits schafft der Vertrag formale Einschränkungen. Obwohl keine Zölle erhoben werden, muss dennoch eine Zollabfertigung erfolgen. Dieser Formalismus führt insbesondere zu administrativem Mehraufwand auf Ebene der beteiligten Unternehmen und stellt demzufolge eine Kostenbelastung dar.

UK ist somit insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht ab dem 1.1.2021 ein „Dritt-land“. Für die Umsatzsteuer entfallen demzufolge für das Gebiet von Großbritannien (England, Schottland, Wales) die Regelungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen; an ihre Stelle tritt nun bei Erwerbgeschäften die Einfuhr respektive die Ein-fuhrumsatzsteuer und bei Veräußerungen die Besonderheiten im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen.

Zu beachten ist, dass Nordirland jedoch weiterhin als Gemeinschaftsgebiet anzusehen ist. Das bedeutet, dass Lieferungen und Leistungen von und nach Nordirland innergemeinschaftlicher Erwerb, innergemeinschaftliche Lieferung bzw. innergemeinschaftliche Leistung sind. Lieferungen und Leistungen zwischen Großbritannien und Nordirland sind dagegen Drittlandslieferungen bzw. Drittlandsleistungen.


2. STEUERLICHE CORONA BESONDERHEITEN

„Über den Jahreswechsel“ wurden, insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Lockdowns und der damit verbundenen Einschränkungen, diverse Maßnahmen neu verabschiedet bzw. bis in das Jahr 2021 hinein verlängert. Die u.E. aus steuerlicher Sicht erwähnenswerten Punkte werden in den nachfolgenden Ausführungen kurz vorgestellt. Einzelheiten zu weiteren wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen (z. B. Überbrückungsgeld, Soforthilfen etc.) werden wir Ihnen in einem gesonderten Newsletter zukommen lassen.

A) STEUERFREIER ZUSCHUSS AN DIE ARBEITNEHMER

Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer aufgrund der Coronakrise zahlt, sind bis zur Höhe von € 1.500 steuerfrei. Diese Steuerbefreiung war bisher auf Zahlungen bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Die Fristverlängerung bedeutet jedoch nicht, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von € 1.500 steuerfrei bezahlt werden kann. Einzelheiten zu dieser Thematik sowie die Voraussetzungen haben wir Ihnen bereits in den letztjährigen Newslettern, z. B. im Corona-Spezial Teil XIV am 22.05.2020, vorgestellt, auf die wir an dieser Stelle zur Vermeidung von inhaltlichen Wiederholungen verweisen.

B) STUNDUNGEN / VOLLSTRECKUNGEN / VORAUSZAHLUNGEN

Die bereits durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 eingeführten steuerlichen Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen, die wir Ihnen bereits in unserem Corona-Spezial Nr. V vom 20.03.2020 vorgestellt haben, wurden durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2020 (IV A 3 – 0336/20/10001:025) auf das Jahr 2021 ausgeweitet.

Auch in diesem Schreiben werden, wie schon im Rahmen der letztjährigen Verwal-tungsanweisungen, wieder eine Vielzahl von nicht klar und eindeutig definierten Vo-raussetzungen für die Hilfsmaßnahmen aufgeführt (z. B. eine „unmittelbare und nicht unerhebliche wirtschaftlich negative Betroffenheit“). Aufgrund dessen ist es unseres Erachtens auch in diesem Jahr wichtig, diese Hilfsmaßnahmen „mit Augenmaß“ zu beantragen

Die Einzelheiten zu den o. g. drei Themengebieten fassen wir Ihnen nachfolgend kurz zusammen:

Stundungen

Nachweislich „unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von dem Coronavirus betroffene Steuerpflichtige“ könnten unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis zum 31.03.2021 die zinslose Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern beantragen. Die Stundungen sind dem Grunde nach längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren.

Darüber hinausgehende Anschlussstundungen können, sofern Sie zusammen mit einer bis längstens zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung beantragt werden, gewährt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Stundungsmöglichkeiten, analog zum Jahr 2020, nicht für durch den Arbeitgeber einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer gelten.


Vollstreckungen

Sofern dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bis zum 31.03.2021 bekannt wird, dass dieser unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist, soll bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Etwaige Säumniszuschläge die im Zeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2021 entstehen, sind in diesen Fällen zu erlassen.


Vorauszahlungen

Unter Darlegung der Verhältnisse können bis zum 31.12.2021 nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von der Corona Pandemie betroffene Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen stellen.


Gewerbesteuer

Ausdrückliche Regelungen, wie mit etwaiger Gewerbesteuer zu verfahren ist, enthält das BMF-Schreiben nicht. Dies gilt sowohl für die Herabsetzung der Vorauszahlungen (vereinfacht gesagt „entscheidet“ darüber die Finanzverwaltung durch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags), als auch für etwaige Stundungsanträge, die auf Ebene der jeweiligen Gemeinde bearbeitet werden.

Die Erfahrungen des letzten Jahres haben jedoch gezeigt, dass die jeweiligen Gemeinden hinreichend begründeten Stundungsanträgen in der Regel entsprochen haben (oftmals verbunden mit einer Ratenzahlung).

Auch die Gewerbesteuermessbeträge wurden im letzten Jahr durch die Finanzverwaltung bei entsprechenden Anträgen regelmäßig herabgesetzt.


C) FRISTEN / VERZINSUNG

Durch die Regierungskoalition wurde eine Ausweitung der Abgabefristen für den Ver-anlagungszeitraum 2019 bis zum 31.08.2021 in das Gesetzgebungsverfahren (also noch nicht „beschlossene Sache“!) eingebracht. Diese Fristverlängerung soll für Steuererklärungen gelten, die durch einen Steuerberater erstellt werden. Davon ausgenommen sind jedoch gesondert „angeordnete“ Vorweganforderungen. Somit würde sich die aktuell bereits Corona-bedingt bis zum 31.03.2021 ausgeweitete Frist erneut verlängern.

Darüber hinaus ist in dem Gesetzesentwurf auch ein Hinausschieben des Beginns der steuerrechtlichen (Voll-)Verzinsung um 6 Monate angedacht. Somit würde der Zinslauf sowohl bei Nachzahlung- als auch bei Erstattungszinsen erst ab dem 01.10.2021 beginnen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Gesetzesentwurf zum Zeitpunkt des Redaktions-schlusses dieses Newsletters noch nicht durch das Parlament verabschiedet wurde, sodass noch keine Rechtsverbindlichkeit eingetreten ist.

Nach unserer Einschätzung ist aber davon auszugehen, dass die Fristverlängerung sowie der Aufschub des Zinsbeginns wie voranstehend dargestellt verabschiedet werden. Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und Sie gesondert über etwaige Neuigkeiten informieren.


D) HOMEOFFICE-PAUSCHALE

Für die Jahre 2020 und 2021 wird es für Steuerpflichtige, die aufgrund der Coronakrise von zu Hause arbeiten und die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen, eine Homeoffice-Pauschale geben.

Diese Pauschale beläuft sich auf einen Betrag von € 5 für jeden Kalendertag, an dem zu Hause gearbeitet wurde. Gewährt wird die Pauschale allerdings nur für die Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Wie die erforderlichen Nachweise zu erbringen sind, bleibt abzuwarten. Es empfiehlt sich, durch entsprechende Aufzeichnungen „Beweisvorsorge“ zu treffen.

Entgegen den Ausführungen in unserem Jahresendnewsletter vom 03.12.2020 gilt die Pauschale nunmehr für maximal 120 Tage (Begrenzung somit auf Höchstbetrag von € 600). Zum Zeitpunkt des damaligen Newsletters waren noch maximal 100 Tage sowie eine Begrenzung auf € 500 Gegenstand der Diskussionen.

Die Homeoffice-Pauschale wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.

Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wird deshalb in den Ar-beitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von € 1.000 eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.


3. ÄNDERUNG DES UMSATZSTEUERSATZES

Die Absenkung des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. die des ermäßigten Steu-ersatzes von 7 % auf 5 % war nur befristet erfolgt und endete zum 31.12.2020. Damit müssen leistende Unternehmer und Leistungsempfänger ab dem 1.1.2021 wieder die angehobenen Steuersätze von 19 % und 7 % berücksichtigen.

Leistungen, die noch bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, sind mit dem niedrigeren Steuersatz abzurechnen.


4. TEILWEISE ABSCHAFFUNG DES SOLIDARITÄTSZUSCHLAGS

Ab dem Jahr 2021 wird die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag deutlich angehoben, sodass für ca. 90 % aller aktuellen Zahler die Abgabe komplett entfällt.

Bis einschließlich 2020 wurde der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von € 972 / € 1.944 (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird auf € 16.956 / € 33.912 (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben. Die entspricht grundsätzlich einem zu versteuernden Einkommen von rd. € 62.000 (Einzelveranlagung) bzw. € 124.000 (Zusammenveranlagung).

Durch die Einführung einer sogenannten “Milderungszone” im Anschluss an die Freigrenze wird beim Überschreiten der Freigrenze die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung herangeführt.

Zu beachten ist, dass auf die Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben wird.

Bei konkreten oder auch allgemeinen Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße aus Dortmund
Ihr hsp-Team

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Redaktionsschluss des Newsletters war der 26.01.2021, 16:00 Uhr.