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SOFORTABSCHREIBUNG FÜR DIGITALE WIRTSCHAFTSGÜTER

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 Neuregelungen zur Nutzungsdauer von Computerhardware und -software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung veröffentlicht (Auffassung der Finanzverwaltung – keine gesetzliche Regelung).

Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr überprüft bzw. angepasst.

Daher erfolgt nun eine Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse:

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung können nunmehr bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort zu 100% abgeschrieben werden (für diese Wirtschaftsgüter wird nun eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt).

Kosten für Computerhardware und -software können somit im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Diese Korrektur der Nutzungsdauer auf ein Jahr gilt ebenfalls für Wirtschaftsgüter, die im steuerlichen Privatvermögen zur Einkünfteerzielung verwendet werden (z. B. Werbungskosten bei Arbeitnehmern).

Für entsprechende Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, kann in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, eine vollständige Restabschreibung vorgenommen werden (z. B. Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2021).

Zur Computerhardware und -software zählen laut BMF-Schreiben insbesondere:


1. COMPUTERHARDWARE

Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte

Die vorgenannten Begriffe werden im BMF-Schreiben detailliert definiert. Die Computerhardware muss daneben die allgemeinen EU-Umweltstandards erfüllen. Mit dem folgenden Link erreichen Sie den genauen Wortlaut des BMF-Schreibens: Link.


2. SOFTWARE

Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.

Bei konkreten oder auch allgemeinen Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner unserer Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße aus Dortmund
Ihr hsp-Team

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Redaktionsschluss des Newsletters war der 15.03.2021 10:00 Uhr.