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Bereits 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die Unternehmen der Bargeldbranche ursprünglich ab dem 01.01.2020 umsetzen sollten. Durch dieses sogenannte Kassengesetz wurde die Pflicht geschaffen, Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde zunächst bis zum 30.09.2020 verlängert, später bis zum 31.03.2021 .

Dahingehend hatten wir Sie in unserem Newsletter vom 23.07.2020 (Nr. 20/2020) bereits umfangreich informiert; auf den wir an dieser Stelle nochmals verweisen.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen und auch andere Länder-Finanzverwaltungen in Deutschland haben sich in der Zwischenzeit zu Fristverlängerungen über den 31.03.2021 hinaus geäußert (NRW hat hierzu nicht nochmals gesondert Stellung bezogen, allerdings können die Sichtweisen der anderen Finanzverwaltungen u.E. als Grundlage auch für NRW angesehen werden).

Demnach kann aufgrund einer einzelfallbezogenen Antragstellung dem Unternehmen vom jeweils zuständigen Finanzamt eine Erleichterung bei der Einrichtung der TSE bewilligt werden. Wir haben bereits bei einigen Fällen in NRW erfolgreich eine Fristverlängerung beantragen können.

Grundvoraussetzungen für eine Verlängerung der Umsetzungsfrist über den 31.03.2021 hinaus sind jedoch insbesondere:

Sollte bei Ihnen dahingehend eine Fristverlängerung erforderlich sein, können Sie gerne auf die Ihnen bekannten Ansprechpartner in unserem Hause zugehen.

Wir unterstützen Sie gerne.

Beste Grüße aus Dortmund
Ihr hsp-Team

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Redaktionsschluss des Newsletters war der 07.07.2021.