0231 44 22 45-0

zum 1. Januar 2020 ist das Forschungszulagengesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber fördert die Forschung und Entwicklung („FuE“) durch eine Förderzulage mit dem Ziel, den Standort Deutschland zu stärken und die Rahmenbedingungen für mehr private Investitionen zu verbessern.


THEMEN DIESER AUSGABE

WER IST ANSPRUCHSBERECHTIGT?

Die Förderung steht grundsätzlich allen nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtigen Unternehmen offen, die Gewinneinkünfte erzielen. Bei Mitunternehmerschaften (KG, OHG, GbR) ist jedoch nicht der Mitunternehmer, sondern die Mitunternehmerschaft anspruchsberechtigt. Vereinfacht dargestellt ist also die Personengesellschaft und nicht der jeweilige Gesellschafter „förderungsfähig“.

„Verbundene“ Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes können den Förderhöchstbetrag nur einmal erhalten, vertraglich kooperierende Unternehmen dagegen jeweils für sich.

Die Anspruchsberechtigung wird nicht von der Größe des Unternehmens oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) eingeschränkt. Damit haben grundsätzlich auch große Unternehmen Zugang zur Förderung.

WIE WERDEN FORSCHUNG- UND ENTWICKLUNG DEFINIERT? WELCHE PROJEKTE SIND FÖRDERFÄHIG?

Die Förderung wird begrenzt auf Tätigkeiten im Bereich der FuE, soweit diese der Grundlagenforschung, angewandten Forschung oder der experimentellen Entwicklung zuzurechnen sind. Grundsätzlich lassen sich die begünstigten FuE-Tätigkeiten durch folgende fünf Kriterien bestimmen:

Das FuE-Vorhaben muss

Inwieweit diese Kriterien in der Praxis nachgewiesen werden müssen, bleibt abzuwarten!

Folgende Projekte und FuE-Vorhaben können gefördert werden:

Förderfähig sind die eigenbetriebliche Forschung und die Auftragsforschung.

Unter Auftragsforschung ist im Allgemeinen das wissenschaftliche Forschen im Auftrag eines privatwirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Mittelgebers (=Auftraggeber) zu verstehen. Das Ziel des Auftrages wird hierbei vom Auftraggeber vorgegeben, und die Rechte an den Forschungsresultaten sind in den meisten Fällen dem Auftraggeber vorbehalten.

ABGRENZUNG: WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?

Explizit nicht gefördert werden:

> Vorhaben, die zwar innovativ sind, aber kein technologisches Risiko beinhalten.

Beispiel: Eine neu entwickelte Smartphone-App zur Bestellung von innovativen nachhaltigen Produkten könnte auch neu für den Markt sein. Die Programmierung dieser App ist aber Stand der Technik, es besteht kein technologisches Risiko, daher liegt keine FuE-Tätigkeit vor.

> Vorhaben, bei denen Prototypen gebaut werden, die als Ingenieurleistung bewertet werden können.

Beispiel: Fast jedes Gebäude ist einzigartig, es könnte als Prototyp angesehen werden. Allerdings ist der Hausbau ein sehr stark geregeltes und normiertes Handwerk. Obwohl sie unterschiedlich sind, werden Häuser nach dem derzeit geltenden Stand der Technik gebaut und sind daher nicht als FuE-Tätigkeit zu bewerten.

> Software-Entwicklung ist nur in Ausnahmefällen förderfähig.

Beispiel: Die Einführung agiler Software-Entwicklungsmethoden in einem Unternehmen und deren Anwendung sind nicht als FuE-Aktivität zu sehen, weil agile Methoden als Stand der Technik zu bewerten sind.

> Vorhaben – zwar komplex – aber ohne ausreichend technologische Unsicherheiten.

Beispiel: Die Entwicklung neuer Funktionen einer Kunststoff-Spritzgussmaschine, z.B. das Fahren mit höherer Prozesstemperatur, mit höheren Drücken, ist eventuell komplex zu lösen und kann technisch aufwändig sein, es ist aber eher nicht als FuE-Vorhaben zu bewerten, weil keine ausreichenden technologischen Unsicherheiten zu lösen sind.

WIE WIRD GEFÖRDERT?

Bei der eigenbetrieblichen Forschung sind die Arbeitslöhne, der mit der Forschung betrauten eigenen Arbeitnehmer sowie die tatsächlich für die Zukunftssicherung dieser Arbeitnehmer angefallenen steuerfreien Aufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge) förderfähig. Bei der Auftragsforschung sind 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts förderfähig.


Für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften sieht das Gesetz Sonderregelungen vor. Danach können nachgewiesene Eigenleistungen von Einzelunternehmern (= „Betriebsinhaber“) und Gesellschaftern in pauschalierter Höhe (€ 40 je Arbeitsstunde, maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche) förderfähig sein.

Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem der förderfähige Arbeitslohn vom Arbeitnehmer bezogen wurde bzw. in dem die förderfähigen Aufwendungen beim selbstforschenden Einzelunternehmen oder beim Gesellschafter einer Personengesellschaft entstanden sind.

Begünstigt sind nur Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder die nach diesem Stichtag beauftragt wurden.

WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage (= förderfähiger Aufwand), die auf € 2.000.000 begrenzt ist. Das heißt, dass die maximal festzusetzende Forschungszulage höchstens € 500.000 für einen Anspruchsberechtigten je Wirtschaftsjahr betragen kann.

WIE ERHÄLT MAN EINE FÖRDERUNG?

Die Forschungszulage wird nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt. Dieser Antrag kann durch den Anspruchsberechtigten bei seinem Finanzamt nach Ablauf des jeweiligen nach amtliche vorgeschriebenem Datensatz gestellt werden. Details zum Antragsverfahren stehen noch aus.

Die Forschungszulage wird in einem separaten Bescheid festgesetzt und bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Wenn die Forschungszulage die festgesetzte Steuer (z.B. in einem Verlustfall) übersteigen sollte, erfolgt insoweit eine Erstattung.

WIE VERLÄUFT DAS BESCHEIDVERFAHREN?

Das Unternehmen stellt bei einer noch zu benennenden Bescheinigungsstelle beim Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die begünstigt werden sollen. Die Stelle stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt. Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl I S. 118) geregelt.

Im zweiten Schritt wird – sofern eine positive FuE-Bescheinigung erteilt wird – beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt. Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt.

UNTERSTÜTZUNG DURCH HSP

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen an dieser Stelle einen ersten Überblick über das Forschungszulagengesetz geben möchten. Sofern die entsprechenden Fördermöglichkeiten für Sie respektive Ihr Unternehmen in Betracht kommen könnten, kommen Sie gerne auf die Ihnen bekannten Ansprechpartner in unserem Hause zu, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Bei Rückfragen und zur weiteren Abstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.