Kassenführung 2020: Was Sie bis wann erledigen müssen
Veröffentlicht am: 2020-07-23
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Kassenführung 2020: Was Sie bis wann erledigen müssen

Kassenführung 2020: Was Sie bis wann erledigen müssen

In unserem heutigen Newsletter möchten wir Sie über die „Kassenführung 2020“ informieren und Ihnen ein Update über die aktuellen Entwicklungen geben.

Insbesondere sind in diesem Zusammenhang folgende Punkte zu beachten:

  • Eine Verlängerung der bis zum 30.09.2020 geltenden Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) wurde durch das Bundesfinanzministerium abgelehnt.
  • Allerdings haben einige Bundesländer die Nichtbeanstandungsregelung in Eigenregie bis zum 31.03.2021 verlängert. Nach aktuellem Stand handelt es sich um folgende Bundesländer:

    – Hessen,
    – Nordrhein-Westfalen,
    – Bayern,
    – Hamburg,
    – Niedersachsen,
    – Baden-Württemberg und
    – Schleswig-Holstein.

    Ob sich weitere Bundesländer anschließen, kann heute nicht abschließend beurteilt werden.

    Die Fristverlängerungen der Bundesländer sind allerdings an konkrete Voraussetzungen geknüpft, für die Sie als Unternehmen Nachweise erbringen müssen. Die Voraussetzungen sind:
    • Sie haben bis zum 30.09.2020 die erforderliche Anzahl an TSE verbindlich bei Ihrem Kassenfachhändler oder -hersteller bestellt und können dies nachweisen. Einige Bundesländer erwarten zudem, dass Sie auch schon den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben haben.
    • Ihr Kassensystem erfordert den Einbau einer cloudbasierten TSE, die jedoch nachweislich noch nicht am Markt verfügbar ist.
    • Ein Antrag auf Fristverlängerung ist nicht erforderlich.
    • Weitergehende detaillierte Informationen zu den o.g. Punkten sowie weitere zu beachtende Rahmenbedingungen können Sie folgender PDF-Datei entnehmen:

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner in unserem Haus gerne zur Verfügung.

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