Änderungen bei der Überbrückungshilfe III
Veröffentlicht am: 2021-04-16
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Änderungen bei der Überbrückungshilfe III

Änderungen bei der Überbrückungshilfe III

In unserem heutigen Newsletter möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen bei dem Förderprogramm der Überbrückungshilfe III informieren. Es wurden insbesondere für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und für eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, Verbesserungen beschlossen, die die schwierige Situation dieser Betriebe nochmals deutlich abmildern soll.

Über grundsätzliche Einzelheiten zu dem Förderprogramm haben wir Sie bereits mit unserem Newsletter 02/2021 vom 29.01.2021 informiert. Des Weiteren können alle Details von Ihnen auch in den jeweils aktualisierten FAQ´s (auf der gemeinsamen Internetseite der zuständigen Ministerien) nachgelesen werden.

VORAB FASSEN WIR DIE WESENTLICHEN ANGEPASSTEN MASSNAHMEN KURZ ZUSAMMEN:

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss . Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Hierzu und zur genauen Ausgestaltung werden die FAQ auf der gemeinsamen Internetseite der zuständigen Ministerien noch aktualisiert.

WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN BAUSTEINEN NEHMEN WIR NACHFOLGEND VOR:

1. NEUER EIGENKAPITALZUSCHUSS

a) Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

b) Höhe des Eigenkapitalzuschusses

Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat → Kein Zuschlag
3. Monat → 25 Prozent
4. Monat → 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat → 40 Prozent

Beispiel:
Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Pro-zent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

c) Verhältnis Fixkostenerstattung zu Eigenkapitalzuschuss

Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

2. WEITERE VERBESSERUNGEN DER ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III

  • Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Ver-gleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe überprüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Sicherlich fragen Sie sich nun, wie Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben, in den Genuss der verbesserten Programmbedingungen kommen. Bei Redaktionsschluss dieses Newsletters stand leider noch nicht fest, ob die Änderungen bei der Beantragung über einen Änderungsantrag berücksichtigt werden können oder ob eine Berücksichtigung erst im Rahmen der Endabrechnungen erfolgt. Die FAQ auf der gemeinsamen Internetseite der zuständigen Ministerien waren leider noch nicht aktualisiert (letzter Stand lt. Angaben der Ministerien: 13. April 2021). Hierzu werden wir Sie weitergehend informieren.

Wie bereits zu Beginn des Newsletters erwähnt, erhalten Sie weitere Informationen auch auf der Seite der zuständigen Bundesministerien:

  • Allgemeines Überbrückungshilfe für Unternehmen
  • FAQ‘s zur „Corona-Überbrückungshilfe III“

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner in unserem Haus gerne zur Verfügung.

Beste Grüße aus Dortmund
Ihr hsp-Team

Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus diesem Newsletter gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.

Redaktionsschluss des Newsletters war der 16.04.2021.

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